Externe Meldestellen

Das Hinweisgeberschutzgesetz räumt Personen, die beabsichtigen, einen Hinweis abzugeben ein Wahlrecht ein, ob sie sich an eine unternehmensinterne Meldestelle wenden oder eine externe Meldestelle das Bundes oder der Länder anrufen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz gibt aber auch vor, dass Meldungen an eine interne Stelle bevorzugt werden sollen, wenn über diese wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und hinweisgebende Personen keine Repressalien zu befürchten haben (§ 7 Abs. 1 HinSchG). 

Wir gehen allen Hinweisen auf Verstöße, die über den notwendigen, beruflichen Zusammenhang mit unserem Unternehmen verfügen, nach. Wir verpflichten uns ausdrücklich, Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen.  

Externe Meldestellen des Bundes sind aktuell eingerichtet 

  • beim Bundesamt für Justiz
  • bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
  • beim Bundeskartellamt.


Alle Informationen zu den Zuständigkeiten der externen Meldestellen und deren Erreichbarkeiten finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Justiz: 


Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz